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Wissen · DSGVO · Foto-Praxis

Drohne, Dachfotos, Referenzbilder: was im PV-Alltag gilt

Dachaufmaß per Drohne, Kundenhaus-Fotos auf der Website, GPS-Koordinaten in den Bilddaten — die Foto-Praxis eines Solarteurs, nüchtern sortiert. Mit Primärquellen.

Stand: 12.06.2026Lesezeit: ca. 11 Min

Worum es geht — Fotos sind im PV-Betrieb Alltagswerkzeug

Kein Angebot ohne Aufmaß, keine Abnahme ohne Doku, keine Website ohne Referenzen: Fotos sind im PV-Betrieb Alltagswerkzeug. Die Drohne hat das Dachaufmaß schneller und sicherer gemacht als jede Leiter, die Projektdokumentation schützt dich bei Gewährleistungsfragen, und die Referenzgalerie verkauft die nächste Anlage. Nichts davon steht infrage.

Rechtlich aufgeladen ist die Foto-Praxis trotzdem — an drei Stellen, an denen unterschiedliche Regelwerke greifen. Beim Drohnenflug das Luftrecht: Registrierung, Kompetenznachweis und vor allem die Frage, wessen Grundstück du überfliegst. Beim Veröffentlichen von Kundenhaus-Fotos die DSGVO: Welche Rechtsgrundlage trägt das Referenzfoto auf der Website? Und beim Web-Upload die Metadaten: GPS-Koordinaten, die unsichtbar in der Bilddatei stecken und aus einem scheinbar anonymen Dachfoto eine Adressangabe machen.

Dieser Artikel sortiert alle drei Ebenen mit Primärquellen — als Teil unseres Wissens-Hubs zu Pflichtthemen für PV-Betriebe. Das Ziel ist nicht, weniger zu fotografieren, sondern sauber zu fotografieren: Mit ein paar festen Routinen ist die komplette Foto-Praxis rechtlich tragfähig.

Dachaufmaß per Drohne: Luftrecht zuerst, Datenschutz direkt danach

Die Dachvermessung per Drohne ist für Solarteure erlaubt — aber sie ist ein gewerblicher Drohnenflug, und der hat luftrechtliche Pflicht-Basics. Die wichtigsten, alle beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) dokumentiert:

  • Registrierung — auch unter 250 g. Wer eine Drohne ab 250 g Startmasse betreibt, muss sich beim LBA als Betreiber registrieren. Die Pflicht gilt auch unter 250 g, sobald das Gerät einen Sensor zur Erfassung personengebundener Daten trägt — das LBA nennt ausdrücklich die Kamera. Eine Aufmaß-Drohne ohne Kamera gibt es nicht: Im PV-Einsatz ist also jede Drohne registrierungspflichtig, und die zugeteilte elektronische Registrierungsnummer (e-ID) muss am Gerät angebracht sein.
  • Kompetenznachweis ab 250 g. Für Drohnen ab 250 g brauchst du den EU-Kompetenznachweis A1/A3; unter 250 g ist er empfohlen, aber nicht Pflicht. Die Zertifikate gelten fünf Jahre.
  • Offene Kategorie. Das Dachaufmaß läuft in der „offenen" Betriebskategorie: maximal 120 m über Grund, direkte Sichtverbindung (VLOS), keine Vorab-Genehmigung nötig.
  • Die A3-Falle. Innerhalb der offenen Kategorie zählt die Geräteklasse: Eine Drohne über 250 g ohne C1- oder C2-Klassifizierung fällt in die Unterkategorie A3 — und die verlangt 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten. Ein Dachaufmaß im Wohngebiet ist damit praktisch unmöglich. Realistisch bleiben Geräte unter 250 g (A1) oder C2-Drohnen mit A2-Zeugnis. Die Geräteauswahl ist also eine Compliance-Entscheidung — fürs Aufmaß genauso wie für den Inspektionsflug mit der Wärmebild-Drohne.

Mit dem Luftrecht ist es nicht getan: Sobald die Kamera läuft, beginnt die Datenschutz-Ebene. Die verbreitete Intuition „ich fotografiere doch nur ein Dach" trägt gewerblich nicht — die DSGVO nimmt nur Verarbeitungen „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" aus, und zwar „ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit". Das Aufmaß für ein Angebot ist berufliche Tätigkeit — die Haushaltsausnahme ist von vornherein raus.

Und sind Fotos von einem Haus überhaupt personenbezogene Daten? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das 2024 für Drohnenaufnahmen von Wohngrundstücken bejaht — im Beschluss vom 15.02.2024 (4 CE 23.2267), einem unanfechtbaren Eilbeschluss zu einer Gemeinde, die Wohngrundstücke zur Geschossflächenermittlung befliegen lassen wollte. Die Kernaussage: Der Personenbezug solcher Aufnahmen ergibt sich „aus der Georeferenziertheit dieser Daten" — also der Verknüpfung mit Geodaten zur Lage des Grundstücks, über die „ein Bezug zur Person des jeweiligen Grundstückeigentümers" hergestellt werden kann — und daraus, dass Drohnen auch Terrassen, Balkone und durch Glasflächen Wohnräume erfassen. Zur Einordnung: Der Fall betrifft eine öffentliche Stelle, deren Rechtsgrundlagen-Prüfung sich nicht eins zu eins auf private Betriebe überträgt. Die Aussage, dass georeferenzierte Gebäudeaufnahmen personenbezogen sind, gilt aber unabhängig davon, wer fliegt.

Für das Aufmaß beim Kunden ist das kein Problem — es braucht nur die richtige Rechtsgrundlage. Der Kunde hat ein Angebot angefragt; die Aufmaß-Fotos seines Dachs sind dafür erforderlich. Das ist der Kernfall der vorvertraglichen Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Eine Aufsichtsbehörden-Position speziell zu Aufmaß-Fotos gibt es nicht — das ist unsere begründete Einordnung am Gesetzestext, kein Behördenzitat. Wichtig ist die Grenze: lit. b trägt nur das Erforderliche. Das Kundendach ja — Nachbars Garten nie.

Das Nachbargrundstück: wann du eine Zustimmung brauchst

Damit zum Kernproblem des Drohnen-Aufmaßes: Die Flugroute endet selten exakt an der Grundstücksgrenze. Für den Überflug über Wohngrundstücke gibt es eine präzise Regel — § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO. Danach ist der Betrieb über Wohngrundstücken nur in drei Fällen zulässig:

  1. lit. a: Der betroffene Eigentümer oder Nutzungsberechtigte hat dem Überflug ausdrücklich zugestimmt, oder
  2. lit. b: die Drohne wiegt höchstens 0,25 kg und ist samt Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen nicht in der Lage, oder
  3. lit. c: der Flug findet in mindestens 100 m Höhe statt — plus enge Unterbedingungen, unter anderem, dass die Zustimmung des Berechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann.

Deklinieren wir das ehrlich durch. Lit. b scheidet kategorisch aus: Die Ausnahme verlangt ein Gerät, das gar nicht aufzeichnen kann — jede Kameradrohne reißt diese Bedingung, auch die 249-g-Mini, die viele Betriebe genau wegen der 250-g-Schwelle gekauft haben. Lit. c scheitert beim Dachaufmaß regelmäßig doppelt: Vermessen wird weit unter 100 m, und beim geplanten Termin nebenan zu klingeln ist offensichtlich zumutbar. Praktisch bleibt nur lit. a: Nachbarn fragen. Beim Kundengrundstück steckt die Zustimmung zum Überflug faktisch im Auftrag — sauber ist, sie ausdrücklich zu dokumentieren. Beim Nachbargrundstück musst du die Zustimmung aktiv einholen, sobald die Flugroute es quert.

Wichtig ist dabei eine Trennung, die oft untergeht: § 21h regelt den Luftraum (Überflug), die DSGVO das Bild (Erfassung). Bleibt die Drohne über dem Kundengrundstück, erfasst die Kamera aber Nachbars Garten mit, ist das kein LuftVO-Fall — wohl aber ein Datenschutz-Fall: Nach dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) muss die Verarbeitung auf das für den Zweck notwendige Maß beschränkt sein. Nachbar-Bildanteile sind für das Aufmaß nie notwendig. Operativ heißt das: Kamera aufs Kundendach ausrichten, Nachbar-Bereiche möglichst nicht erfassen, andernfalls zuschneiden oder verpixeln — und Rohmaterial mit Nachbar-Anteilen nicht ins Referenz-Archiv übernehmen.

Dass das keine Theorie ist, zeigt ein Beschwerdefall bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW: Ein Maklerunternehmen hatte für Vermarktungsaufnahmen Nachbargrundstücke überflogen und aufgenommen, ohne vorher um Erlaubnis zu bitten. Die LDI NRW (16.10.2024) benennt alle drei Ebenen: Die LuftVO verlangt die ausdrückliche Zustimmung zum Überfliegen, die DSGVO greift, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden — und besonders sensibel sind Aufnahmen des rückwärtigen Gartenbereichs, den die Behörde als besonderen Rückzugsort der Bewohner einstuft. Die LDI weist zudem nüchtern darauf hin, dass sich im schlimmsten Fall sogar strafbar machen kann, wer ohne Erlaubnis fliegt und filmt. Der Fall betrifft Makler, die Konstellation ist aber dieselbe wie beim Solarteur: gewerbliche Gebäudeaufnahmen im Wohngebiet. Für Betriebe in NRW ist die LDI obendrein genau die zuständige Aufsicht.

Referenzfotos vom Kundenhaus: Einwilligung statt Bauchgefühl

Referenzfotos fertiger PV-Anlagen auf der Website sind das beste Marketing eines Solarteurs — und DSGVO-relevant, sobald das Foto einem Eigentümer zuordenbar ist. Viele Betriebe stützen sich gefühlt auf das „berechtigte Interesse" (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Genau da ist Vorsicht angebracht: Die LfD Niedersachsen geht davon aus, dass bei einer Veröffentlichung im Internet „in der Regel von einem Überwiegen der Betroffeneninteressen auszugehen" ist — weil sich eine Internet-Veröffentlichung erfahrungsgemäß nicht vollständig rückgängig machen lässt. Die Interessenabwägung ist für Website-Referenzfotos also eine wackelige Basis.

Der belastbare Weg ist die Einwilligung. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks empfiehlt in seinem Praxishinweis zu Referenzfotos (19.02.2024), eine schriftliche Zustimmung für die Anfertigung und die Veröffentlichung einzuholen — einen Mustertext stellt der ZDH dort bereit. Schriftlich heißt vor allem: dokumentiert. Ein Satz im Auftragsformular oder ein eigenes Blatt bei der Abnahme genügt — entscheidend ist, dass du die Einwilligung später nachweisen kannst.

Zwei Punkte gehören in dieselbe Routine. Erstens der Widerruf: Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO kann der Kunde seine Einwilligung jederzeit widerrufen — der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Dann muss das Foto von der Website (inklusive zwischengespeicherter Kopien); die Veröffentlichung bis zum Widerruf bleibt rechtmäßig. Plane den Rückweg also gleich mit ein. Zweitens Personen im Bild: Sind Bewohner oder Mitarbeitende erkennbar, braucht es deren Einwilligung — der ZDH verlangt sie ausdrücklich für Anfertigung und Veröffentlichung. Auf das Kunsturhebergesetz solltest du dich dabei nicht verlassen: § 22 und § 23 KUG bleiben nach der Linie der LfD Niedersachsen nur für journalistische, künstlerische und ähnliche Zwecke neben der DSGVO anwendbar — die kommerzielle Betriebs-Website ist nicht privilegiert.

Und auch ohne Personen gilt die Verknüpfungs-Logik aus der BayVGH-Entscheidung: Personenbezogen wird das Hausfoto durch das, was es zuordenbar macht. Der ZDH rät deshalb, Hausnummern auf Referenzfotos zu vermeiden — dieselbe Disziplin gehört zu Ortsangaben in der Bildunterschrift und Kundennamen direkt neben dem Foto. Wer diese Verknüpfungen konsequent kappt oder sich die Einwilligung holt, kann Referenzen zeigen. Datenschutz ist hier ein Workflow, kein Verbot.

GPS im Bild: warum Metadaten Personenbezug schaffen

Die unsichtbarste der drei Ebenen — und die, an die kaum ein Betrieb denkt. Art. 4 Nr. 1 DSGVO nennt Standortdaten wörtlich als Kennung, über die eine Person identifizierbar ist. Und Standortdaten stecken in mehr Fotos, als du vermutest:

  • Smartphone: Hat die Kamera-App Zugriff auf die Ortungsdienste, werden die Koordinaten des Aufnahmeorts in jedes Foto und Video eingebettet — Apple dokumentiert das ausdrücklich, inklusive des Hinweises, dass Empfänger geteilter Fotos den Aufnahmeort auslesen können.
  • Drohne: Bei Drohnen ist GPS kein Foto-Extra, sondern Flug-Funktionsprinzip. Eine Analyse des SANS Internet Storm Center (2024) zeigt für DJI-Geräte: Fotos tragen standardmäßig GPS-Koordinaten, Höhe und Zeitstempel im EXIF, Video-Begleitdateien führen GPS-Daten pro Frame — und die Videodateien enthalten sogar die Seriennummer der Drohne.

Jetzt schließt sich der Kreis zur Georeferenzierungs-Logik des BayVGH aus Sektion 2: Geodaten → Grundstück → Eigentümer. Ein GPS-Tag im EXIF ist exakt diese Verknüpfung, nur im Datei-Header statt in einer Geodatenbank. Koordinaten lassen sich per Reverse-Geocoding mit einem Klick in eine Adresse übersetzen — nach Erwägungsgrund 26 genau die Art Mittel, die „nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich" genutzt wird. Das Ergebnis: Das Referenzfoto, bei dem du sorgfältig Hausnummer und Kundenname weggelassen hast, trägt seine Wohnadresse trotzdem in den Metadaten.

Die Konsequenz ist ein einfacher Workflow-Schritt: GPS- und EXIF-Daten entfernen, bevor ein Foto auf die Website geht. Das folgt aus der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) — Koordinaten sind für den Referenz-Zweck nie erforderlich; eine ausdrückliche Behörden-Vorgabe speziell zu EXIF gibt es nicht. Praktisch geht das mit Bordmitteln des Betriebssystems oder jedem gängigen EXIF-Werkzeug; am Smartphone lässt sich der Ortungszugriff der Kamera von vornherein abschalten. Und verlasse dich nicht blind auf dein Website-System: Manche Bild-Pipelines entfernen Metadaten beim Verkleinern automatisch, andere nicht. Der Selbsttest dauert zwei Minuten — ein Testfoto hochladen, die veröffentlichte Datei herunterladen und mit einem EXIF-Viewer prüfen.

Foto-Hygiene im Betrieb: die Checkliste

Kein Aktionismus nötig — einmal sauber aufsetzen, dann läuft es nebenher:

  1. Drohne und Klasse prüfen. Betreiber-Registrierung vorhanden, e-ID am Gerät, A1/A3-Nachweis ab 250 g? Und ehrlich klären: Hat dein Gerät über 250 g eine C-Klassifizierung — oder steckst du in der A3-Kategorie mit 150 m Wohngebiets-Abstand, die das Aufmaß im Wohngebiet ausschließt?
  2. Kunden-Routine festlegen. Für die Drohnenaufnahme vom Kundenhaus fürs Aufmaß brauchst du keine gesonderte Einwilligung — die Vertragsanbahnung trägt sie. Dokumentiere die Überflug-Zustimmung trotzdem ausdrücklich im Auftrag und informiere den Kunden kurz, was du aufnimmst und wofür.
  3. Nachbar-Zustimmung organisieren. Quert die Flugroute ein Nachbar-Wohngrundstück, hole vor dem Termin die Zustimmung zum Überflug ein — schriftlich und einfach gehalten, ein halbseitiges Formular reicht.
  4. Referenzfoto-Einwilligung schriftlich einholen. Für Anfertigung und Veröffentlichung, am besten auf Basis des ZDH-Mustertexts — und einen Prozess definieren, mit dem ein Foto bei Widerruf binnen Tagen von der Website verschwindet.
  5. EXIF-Strip in den Veröffentlichungs-Workflow. Metadaten vor jedem Web-Upload entfernen, einmal per Testfoto prüfen, ob deine Website-Pipeline sie zuverlässig entfernt.
  6. Aufbewahrung der Fotodokumentation an die Gewährleistung koppeln. Aufmaß-, Montage- und Abnahmefotos sind Beweismaterial für Mängelfragen. Bei der typischen Aufdach-Montage als Werkleistung verjähren Mängelansprüche regelmäßig in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) — so der BGH 2016 für eine nachträglich errichtete Aufdach-Anlage (VII ZR 348/13). Vorsicht vor pauschalen „5 Jahren": Beim reinen Komponenten-Kauf hat der BGH 2013 (VIII ZR 318/12) nur die zweijährige Frist des § 438 BGB angenommen. Eine gesetzliche „Foto-Aufbewahrungsfrist" gibt es nicht — die Orientierung an der Mängelverjährung ist eine Praxis-Empfehlung, danach gehört der Projektordner in die normale Lösch-Routine.
  7. Website-Foto-Bestand einmal durchgehen. Welche Referenzfotos sind online, liegt zu jedem eine Einwilligung vor, sind Hausnummern und Ortsangaben drin, stecken GPS-Tags in den Dateien? Einen automatisierten Blick auf die sichtbaren Inhalte deiner Website — Datenschutz, Technik, Barrierefreiheit — liefert der kostenlose Website-Check, eine URL, kein Login.

Häufige Fragen (FAQ)

Brauche ich für jedes Dachaufmaß die Zustimmung des Nachbarn?

Nein — nur wenn die Flugroute über ein Nachbar-Wohngrundstück führt. Dann verlangt § 21h Abs. 3 Nr. 7 LuftVO dessen ausdrückliche Zustimmung. Bleibt die Drohne über dem Kundengrundstück, brauchst du keine Nachbar-Zustimmung — musst aber per Kameraausrichtung und Bildausschnitt dafür sorgen, dass Nachbar-Bereiche nicht miterfasst werden (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).

Darf ich mit einer 249-g-Drohne ohne Zustimmung über Nachbargrundstücke fliegen?

Nein. Die Gewichts-Ausnahme in § 21h Abs. 3 Nr. 7 lit. b LuftVO verlangt beides zugleich: höchstens 0,25 kg und ein Gerät, das zu optischen und akustischen Aufzeichnungen nicht in der Lage ist. Jede Kameradrohne reißt die zweite Bedingung — auch die 249-g-Mini. Es bleibt die ausdrückliche Zustimmung nach lit. a.

Brauche ich eine schriftliche Einwilligung für Referenzfotos?

Dringend empfohlen. Der ZDH rät zur schriftlichen Zustimmung für Anfertigung und Veröffentlichung und stellt einen Mustertext bereit. Auf das berechtigte Interesse solltest du dich bei Website-Fotos nicht stützen: Nach der LfD Niedersachsen überwiegen bei Internet-Veröffentlichungen in der Regel die Betroffeneninteressen.

Sind GPS-Daten im Foto wirklich personenbezogene Daten?

Ja. Art. 4 Nr. 1 DSGVO nennt Standortdaten ausdrücklich als Identifizierungs-Kennung, und der BayVGH (Beschluss vom 15.02.2024, 4 CE 23.2267) leitet den Personenbezug von Gebäudeaufnahmen gerade aus ihrer Georeferenzierung ab: Koordinaten führen zum Grundstück, das Grundstück zum Eigentümer. Ein GPS-Tag im EXIF ist genau diese Verknüpfung.

Wie lange darf ich Projektfotos aufbewahren?

Als Praxis-Empfehlung: mindestens für die Dauer der Mängelverjährung — bei der Aufdach-Montage als Werkvertrag regelmäßig fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), beim reinen Komponenten-Kauf nur zwei Jahre (§ 438 BGB; BGH VIII ZR 318/12). Eine gesetzliche Foto-Frist existiert nicht; nach Zweckfortfall greift die normale Lösch-Logik. Website-Referenzfotos laufen separat: Ihre Uhr ist die Einwilligung — sie endet mit dem Widerruf.

Was passiert, wenn ein Kunde die Einwilligung widerruft?

Dann nimmst du das Foto von der Website — zeitnah und inklusive zwischengespeicherter Kopien. Die Verarbeitung bis zum Widerruf bleibt nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO rechtmäßig; der Widerruf wirkt nur für die Zukunft und muss so einfach möglich sein wie die Erteilung. Wer den Entfernungs-Prozess vorab definiert hat, erledigt das in Minuten statt in Diskussionen.

Stand & Quellen: Alle Rechtsaussagen sind direkt auf die Primärquellen verlinkt — Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de und dsgvo-gesetz.de, das Luftfahrt-Bundesamt, die LDI NRW, die LfD Niedersachsen, der ZDH sowie der BayVGH-Beschluss im Volltext. Luftrecht und Aufsichts-Praxis entwickeln sich weiter — prüfe im Zweifel die verlinkten Quellen.

Dieser Beitrag ist ein technischer Praxis-Hinweis und keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall. Alle Angaben mit Stand 12.06.2026; verlinkte Primärquellen gehen vor.

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