BFSG für Solarteure: was für die Website seit Juni 2025 gilt
Pflichten, Ausnahmen und die Grauzonen Konfigurator, Terminbuchung, Angebotsformular — nüchtern erklärt, mit Primärquellen.
Worum es geht — und warum gerade jetzt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet private Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten — darunter „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr", also Websites mit bestimmten Funktionen. Das Gesetz gilt für Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Das ist keine Ankündigung mehr, sondern geltendes Recht — die Pflichten laufen seit fast einem Jahr.
Auch die Durchsetzung steht. Mit der Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg gibt es seit März 2025 eine bundesweit zuständige Behörde, die die Einhaltung des BFSG überwacht und ihre Prüfstrategie öffentlich dokumentiert hat.
Warum geht das einen Handwerksbetrieb wie deinen an? Weil die typische Solarteur-Website genau die Bausteine trägt, um die es im Gesetz geht: Hausbesitzer sind Verbraucher — und Funktionen wie Online-Terminbuchung, PV-Konfigurator oder Angebotsformular sind elektronische Wege zur Vertragsanbahnung. Ob deine Website darunter fällt, lässt sich mit einem klaren Raster prüfen. Genau das machen wir jetzt.
Betrifft das BFSG meinen Betrieb?
Der Einstiegspunkt steht in § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG: Das Gesetz erfasst „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr". Was das ist, definiert § 2 Nr. 26 BFSG — über drei Merkmale, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:
- Elektronisch: Die Dienstleistung wird über eine Website oder App erbracht.
- Auf individuelle Anfrage: Jemand löst aktiv etwas aus — klickt, füllt aus, bucht. Eine Seite, die nur angesehen wird, erfüllt das Merkmal nicht.
- Im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag: Die Funktion zielt auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher — Kauf, Buchung, Beauftragung.
Fehlt eines der drei Merkmale, greift das BFSG an dieser Stelle nicht. Dazu kommen zwei Ausnahmen, die für Solarteure besonders relevant sind.
Ausnahme 1 — kein Verbraucher, kein BFSG. Verbraucher ist nach § 2 Nr. 16 BFSG nur, wer überwiegend privat handelt. Eine Website, die sich ausschließlich an Gewerbekunden richtet — etwa PV-Großhandel nur an Installateure —, fällt nicht unter das Gesetz. Aber: Sobald deine Seite auch Hausbesitzer adressiert, ist der Verbraucherbezug da.
Ausnahme 2 — Kleinstunternehmen. Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ausgenommen. Kleinstunternehmen heißt nach § 2 Nr. 17 BFSG: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Beide Kriterien müssen zusammen erfüllt sein. Die BMAS-Leitlinien rechnen das vor: 4 Beschäftigte und 1 Mio. € Umsatz — ausgenommen. 4 Beschäftigte und 2,1 Mio. € Umsatz — nicht ausgenommen. 10 Beschäftigte und 1 Mio. € Umsatz — ebenfalls nicht, denn die zehnte Person reißt die Schwelle. Für Solarteure ist der Umsatz der kritische Punkt: Bei heutigen PV-Projektpreisen sind 2 Mio. € Jahresumsatz auch mit kleinem Team schnell erreicht. Und: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen — wer selbst BFSG-pflichtige Produkte in Verkehr bringt, ist nicht befreit.
Bleibt die reine Visitenkarten-Website. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit geht davon aus, dass eine reine Präsentations-Website — nur Information und Werbung, keine Bestell- oder Buchungsfunktion — nicht erfasst ist, weil das Merkmal der individuellen Anfrage fehlt. Das ist eine Behörden-Einschätzung, kein Gesetzeszitat (die FAQ formuliert vorsichtig: „sollte … nicht zutreffen") — aber die belastbarste Orientierung, die es derzeit gibt.
Zur schnellen Einordnung:
| Deine Website | BFSG-Lage | | --- | --- | | Reine Präsentations-Website (nur Info und Werbung) | Nach Einschätzung der Bundesfachstelle nicht erfasst | | Online-Terminbuchung für Privatkunden | Erfasst — und zwar die gesamte Website (nächste Sektion) | | Online-Shop mit Checkout | Erfasst | | PV-Konfigurator / Angebotsformular | Auslegungsfrage — nächste Sektion | | Reines B2B-Angebot ohne Verbraucher | Nicht erfasst |
Die Grauzonen konkret: Konfigurator, Terminbuchung, Angebotsformular
Online-Terminbuchung: der klarste Fall. Die Leitlinien des BMAS behandeln in Beispiel 3 ein Friseurgeschäft, auf dessen Website Kunden Termine buchen und Produkte kaufen können. Das Ergebnis ist eindeutig: Beides sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — „Die gesamte Webseite inklusive Check-out ist nach den Vorschriften des BFSG barrierefrei zu gestalten." Das Beispiel stammt aus einer anderen Branche, die Übertragung liegt aber nahe: Die Leitlinien knüpfen an die Funktion an, nicht an das Gewerk. Wer auf der Solarteur-Website einen Beratungs- oder Vor-Ort-Termin online buchen lässt — nach dieser Logik auch über ein eingebundenes Drittanbieter-Widget —, steht in derselben Konstellation. Die Folge ist weitreichender, als viele erwarten: Nicht nur das Buchungs-Widget muss barrierefrei sein, sondern die gesamte Website.
PV-Konfigurator und Solarrechner: die echte Grauzone. Hier gibt es keine ausdrückliche Regelung — weder Gesetz noch BMAS-Leitlinien noch Bundesfachstelle ordnen Konfiguratoren explizit ein. Bleibt das Drei-Merkmale-Raster aus § 2 Nr. 26 BFSG: Elektronisch ist ein Konfigurator immer, eine individuelle Anfrage ist die Eingabe von Dachfläche und Verbrauch ebenfalls. Entscheidend ist das dritte Merkmal. Ein Konfigurator, der in „Jetzt Angebot anfordern" mündet, ist auf Vertragsanbahnung gerichtet — er liegt damit näher am BMAS-Beispiel der Terminbuchung als an der reinen Präsentations-Website. Ein reiner Ertragsrechner ohne Kontakt- oder Angebotsschritt informiert dagegen nur. Das ist eine Einordnung per Analogie, keine behördlich bestätigte Aussage. Wer einen Konfigurator mit Angebotsschritt betreibt, sollte im Zweifel von Betroffenheit ausgehen — oder die Frage anwaltlich klären lassen.
Angebotsformular: ähnlich gelagert. Ein Formular, das gezielt Daten für die Angebotserstellung abfragt — Dachtyp, Verbrauch, Speicherwunsch —, zielt erkennbar auf einen späteren Vertrag. Nach dem Raster des § 2 Nr. 26 spricht viel dafür, dass es erfasst ist; ausdrücklich geregelt ist auch dieser Fall nicht. Als Faustregel: Je näher das Formular an Preis und Beauftragung rückt, desto eher barrierefrei bauen. Das einfache Kontaktformular ist ein eigener Fall — dazu mehr im FAQ.
Was die Marktüberwachung prüft
Zuständig ist die MLBF — eine Anstalt öffentlichen Rechts, getragen von allen 16 Bundesländern, mit Sitz in Magdeburg und bundesweiter Zuständigkeit.
Wie eine MLBF-Prüfung zustande kommt, beschreibt die Behörde in ihrer Überwachungsstrategie selbst: Sie reagiert auf Eingaben von Verbrauchern — jede Person kann gemeldete Barrieren über ein Formular einreichen — und setzt zusätzlich proaktiv Schwerpunkte auf Basis von Risikobewertung und technologischen Trends. Stuft die Behörde eine Dienstleistung als nicht konform ein, folgt nach den BMAS-Leitlinien ein Stufenverfahren: Prüfung, Aufforderung zur Herstellung der Konformität mit Anhörung, erneute Aufforderung mit Androhung von Maßnahmen — und als letzte Stufe die Anordnung, die Dienstleistung einzustellen. Daneben sieht § 37 BFSG Bußgelder vor: bis zu 10.000 €, in bestimmten Fällen bis zu 100.000 €.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Übergangsfristen. § 38 BFSG schützt Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden — längstens bis zum 27. Juni 2030. Die Website selbst hat keine Schonfrist: Wer heute eine Terminbuchung oder einen Shop für Verbraucher betreibt, erbringt die Dienstleistung jetzt und kann sich auf § 38 nicht berufen.
Zur Abmahnlage, nüchtern: Seit Inkrafttreten dokumentieren Kanzleien BFSG-Abmahnungen — KBM Legal berichtet im Februar 2026 von Schreiben mit Gesamtforderungen um 2.700 €, Mueller.legal beschrieb bereits im August 2025 erste, oft pauschal formulierte Abmahnungen und rät, Begründung und Aktivlegitimation genau zu prüfen statt vorschnell zu zahlen. Ob BFSG-Verstöße überhaupt über das Wettbewerbsrecht (UWG) abmahnbar sind, ist gerichtlich ungeklärt — eine gefestigte Rechtsprechung gibt es bislang nicht. Der verlässlichere Treiber bleibt die behördliche Marktüberwachung.
Die Barrierefreiheitserklärung
Fällt deine Website unter das BFSG, kommt eine zweite Pflicht dazu, die oft übersehen wird: Du musst Informationen zur Barrierefreiheit deiner Dienstleistung veröffentlichen. Umgangssprachlich heißt das „Barrierefreiheitserklärung" — die saubere Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3.
Drei Inhalte sind Pflicht (so auch die FAQ der Bundesfachstelle): eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, eine Erläuterung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden, und die Nennung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde — also der MLBF. Die Informationen müssen selbst in barrierefreier Form zugänglich und leicht auffindbar sein; die Bundesfachstelle empfiehlt einen Link „Barrierefreiheit" im Footer oder Header. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor — entscheidend ist, dass die Pflichtinhalte nach Anlage 3 vorhanden und barrierefrei zugänglich sind.
Wichtig zur Abgrenzung: Das ist nicht die „Erklärung zur Barrierefreiheit", die öffentliche Stellen nach BITV 2.0 veröffentlichen. Die BITV-Erklärung darf auch dokumentieren, was noch nicht barrierefrei ist. Die BFSG-Information beschreibt dagegen, wie die Anforderungen erfüllt werden — eine Nichtkonformität lässt sich darin nicht erklären, sie bleibt ein Verstoß.
Und woran misst sich „barrierefrei" inhaltlich? § 12 Nr. 3 BFSGV verlangt, dass Websites „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust" gestaltet sind — wörtlich die vier Grundprinzipien der WCAG, des internationalen Web-Standards für Barrierefreiheit. Eine konkrete Norm nennt das Gesetz nicht. In der Praxis ist die europäische Norm EN 301 549 der Maßstab — sie übernimmt für Web-Inhalte die WCAG 2.1 auf Stufe AA. Formal läuft das über die Vermutungswirkung des § 4 BFSG: Wer einer harmonisierten Norm entspricht, für den wird die Konformität vermutet. Die Harmonisierung der Norm für das zugrunde liegende EU-Recht steht allerdings noch aus. Operativ ändert das wenig: WCAG 2.1 AA ist der De-facto-Maßstab, an dem sich Behörden- und Prüfpraxis orientieren.
Was jetzt konkret zu tun ist
Kein Aktionismus nötig — aber eine saubere Reihenfolge:
- Betroffenheit klären. Geh das Prüfraster von oben durch: Adressiert deine Website Verbraucher? Welche Funktionen lösen Besucher aktiv aus? Greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme — beide Schwellen gerechnet?
- Bestandsaufnahme der Website-Funktionen. Liste alles, was über reine Information hinausgeht: Terminbuchung, Konfigurator, Angebots- und Kontaktformulare, Shop. Auch eingebundene Dritt-Widgets gehören auf die Liste.
- Website barrierefrei testen. Automatisiert und manuell: Lässt sich alles per Tastatur bedienen? Stimmen die Farbkontraste? Haben Bilder Alt-Texte, Formularfelder Beschriftungen, Fehlermeldungen verständlichen Text? Einen ersten automatisierten Durchlauf liefert der kostenlose Barrierefreiheit-Check — eine URL, kein Login.
- WCAG-2.1-AA-Basics umsetzen. Die häufigsten Baustellen zuerst: Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, sichtbare Fokus-Zustände, Alt-Texte, sauber beschriftete Formulare. Vieles davon ist Handwerk, kein Hexenwerk.
- Barrierefreiheits-Information erstellen. Die drei Pflichtinhalte aus der vorigen Sektion, als eigene Seite mit Footer-Link „Barrierefreiheit".
- Dranbleiben. Die Harmonisierung der EN 301 549 steht aus, der Maßstab kann sich präzisieren. Und bei jedem Relaunch gehört Barrierefreiheit ins Pflichtenheft — nicht in die Nacharbeit.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt das BFSG für reine B2B-Solarteure?
Nein. Der Verbraucherbezug ist dreifach im Gesetz verankert — § 1 Abs. 3 sowie § 2 Nr. 16 und Nr. 26 BFSG. Wer ausschließlich Gewerbekunden adressiert, etwa im reinen Großhandels- oder Projektgeschäft, fällt mit seiner Website nicht darunter. Sobald die Seite aber auch Hausbesitzer anspricht, ist der Verbraucherbezug gegeben.
Zählt ein PV-Konfigurator als elektronischer Geschäftsverkehr?
Das ist nicht ausdrücklich geregelt. Maßgeblich sind die drei Merkmale des § 2 Nr. 26 BFSG: Ein Konfigurator mit Angebotsanforderung erfüllt sie nach unserer Einschätzung eher als ein reiner Ertragsrechner. Eine behördliche oder gerichtliche Klärung gibt es bislang nicht — im Zweifel von Betroffenheit ausgehen.
Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme für meinen Betrieb?
Nur wenn beide Schwellen aus § 2 Nr. 17 BFSG eingehalten sind: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Die Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG gilt zudem nur für Dienstleistungen. Schon die zehnte Person im Team oder ein Umsatz über 2 Mio. € beendet sie.
Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung?
Wenn deine Website unter das BFSG fällt: ja. Rechtlich sind das die „Informationen zur Barrierefreiheit" nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG mit den Pflichtinhalten aus Anlage 3 — inklusive Nennung der MLBF als Marktüberwachungsbehörde, in barrierefreier Form. Die Bundesfachstelle empfiehlt einen Footer-Link.
Was passiert, wenn ich nichts tue?
Dann riskierst du ein behördliches Stufenverfahren bis hin zur Anordnung, die Dienstleistung einzustellen — und Bußgelder nach § 37 BFSG von bis zu 10.000 €, in bestimmten Fällen bis zu 100.000 €. Die MLBF arbeitet beschwerde-getrieben und risikobasiert — jede Person kann Barrieren melden. Übergangsfristen nach § 38 BFSG schützen nur Altverträge, nicht die Website.
Reicht ein Kontaktformular, um unter das BFSG zu fallen?
Das beantworten weder Gesetz noch Bundesfachstelle ausdrücklich. Nach der Definition des § 2 Nr. 26 BFSG fehlt beim einfachen Kontaktformular regelmäßig der Bezug zum Vertragsabschluss — es dient der Kommunikation, nicht der Bestellung. Je gezielter das Formular auf ein Angebot oder eine Beauftragung zuläuft, desto eher ist es erfasst.
Stand & Quellen: Alle Rechtsaussagen sind direkt auf die Primärquellen verlinkt — Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de, die BMAS-Leitlinien, die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und die MLBF. Der Rechtsstand kann sich ändern, insbesondere durch die ausstehende EU-Harmonisierung der EN 301 549 — prüfe im Zweifel die verlinkten Quellen.
Dieser Beitrag ist ein technischer Praxis-Hinweis und keine Rechtsberatung. Er ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall. Alle Angaben mit Stand 12.06.2026; verlinkte Primärquellen gehen vor.
Wo steht deine Website? Der kostenlose Check prüft BFSG, Datenschutz und Technik — eine URL, kein Login.
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